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Print- und Scan-Betriebe von Schließungen nicht betroffen, wenn…

Donnerstag 17. Dezember 2020 - Wichtige Hinweise des motio-Netzwerkes zum Weihnachts-Lockdown für die Druck-Dienstleistungsbranche

Die Bundesländer haben die Beschlüsse der jüngsten Corona-Beratungen von Kanzlerin und Ministerpräsidenten in Verordnungen umgesetzt. Dabei ist der Wortlaut des Ihnen bereits am vergangenen Sonntag übermittelten Beschlusspapieres weitestgehend von den Bundesländern unverändert geblieben. So sind bei der Aufzählung der von den Schließungen betroffenen Verkaufsstätten des Einzelhandels im Unterschied zum Frühjahr an keiner Stelle „Copyshops“ erwähnt ebenso keine Print-Betriebe. Auch wird bei der Aufzählung der Dienstleistungen bis auf wenige Untersagungen (z.B. Kosmetik- und Nagelstudios, Friseure etc.) mehr Spielraum zugelassen.
 
So heißt es in der Coronaschutzverordnung aus NRW von gestern:
„…Sonstige Handwerker- und Dienstleistungen, die den Mindestabstand einhalten und nicht ausdrücklich verboten sind, bleiben zulässig. Es dürfen dabei aber auch keine anderen Waren verkauft werden als im zulässigen Einzelhandel oder mit der Handwerksleistung/Dienstleistung unmittelbar verbundenes Zubehör.“
 
Hessen hat folgende Formulierung dazu:
„Die  Erbringung  von  Dienst- und  Beratungsleistungen  einschließlich  Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes, sind einzuhalten.“
 
Daher können wir davon ausgehen, dass wenn motio-Mitgliedsbetriebe überwiegend kein Einzelhandels-Ladengeschäft betreiben und die Hygienemaßnahmen (Tragen von Mund-Nasen-Schutz, Einhaltung der Abstandsregel, Beschränkung der Zahl gleichzeitig anwesenden Kunden, Anwendung eines Hygienekonzeptes etc.) beachten, ihr Geschäft weiterhin betreiben können.
 
Unsere Empfehlung:
Sofern Sie neben Ihren Print- und Scan-Dienstleistungen auch (nebenbei) Einzelhandel betreiben (Verkauf von Papieren, Stiften, Ordnern, Datenträgern, etc.), dann sollten Sie dieses Angebot außerhalb des für Außenstehende sichtbaren Bereichs verlagern. Damit gehen Sie lästigen Diskussionen aus dem Weg, was untersagt ist und was nicht. Auch bei Ordnungsämtern, Polizei, Nachbarn, Kunden und Wettbewerbern (natürlich außerhalb von motio!) gibt es immer wieder uninformierte Personen, die die saubere juristische Abgrenzung von Begriffen wie Laden, Einzelhandel, Kundenbereich, Dienstleistungsgewerbe, etc. nicht kennen. Eine „Bestätigung als systemrelevanter Betrieb“ ist im Gegensatz zum Frühjahrs-Lockdown jetzt nicht nötig.
 
Hinweis zu den Ausgangsbeschränkungen:
Die lokal unterschiedlich gültigen Ausgangsbeschränkungen betreffen nicht die Fahrten/Wege Wohnung <—> Arbeitsstätte Ihrer Arbeitnehmer und von Ihnen selbst.
Diese Wege zählen zu den sog. „triftigen Gründen“, u.a. zur Berufsausübung. 
 

www.motio-media.de
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